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   BVerwG, 12.12.1991 - 9 B 168.91   

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BVerwG, 12.12.1991 - 9 B 168.91 (https://dejure.org/1991,15076)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1991 - 9 B 168.91 (https://dejure.org/1991,15076)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - 9 B 168.91 (https://dejure.org/1991,15076)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Übermittlung Volksdeutschen Bewusstseins durch die Eltern - Voraussetzungen für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit von Spätgeborenen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1991 - 9 B 168.91
    Diese Frage ist jedoch nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie bereits durch das Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) und den von der Beschwerde zitierten, dieses Urteil in bezug nehmenden Beschluß vom 3. Januar 1991 - BVerwG 9 B 201.90 - im verneinenden Sinne entschieden ist.

    Auch wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts, das sowohl das Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (a.a.O.) als auch den Beschluß vom 3. Januar 1991 - BVerwG 9 B 201.90 - zitiert, in diesem Sinne zu verstehen sein sollten, könnte die Revision nicht zugelassen werden, weil sich das angegriffene Urteil in diesem Fall als aus anderen Gründen richtig darstellen würde (§ 144 Abs. 4 VwGO), was bereits im Beschwerdeverfahren über die Zulassung der Revision zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 31).

    Das gilt jedenfalls für Spätgeborene aus Rumänien, wo nach gesicherten historischen Erkenntnissen in der Nachkriegszeit jedenfalls ab dem Jahre 1948 die deutsche Sprache ungehindert gebraucht werden konnte (vgl. dazu Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (a.a.O.)).

  • BVerwG, 03.01.1991 - 9 B 201.90

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises gegenüber einer so genannten

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1991 - 9 B 168.91
    Diese Frage ist jedoch nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie bereits durch das Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) und den von der Beschwerde zitierten, dieses Urteil in bezug nehmenden Beschluß vom 3. Januar 1991 - BVerwG 9 B 201.90 - im verneinenden Sinne entschieden ist.

    Auch wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts, das sowohl das Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (a.a.O.) als auch den Beschluß vom 3. Januar 1991 - BVerwG 9 B 201.90 - zitiert, in diesem Sinne zu verstehen sein sollten, könnte die Revision nicht zugelassen werden, weil sich das angegriffene Urteil in diesem Fall als aus anderen Gründen richtig darstellen würde (§ 144 Abs. 4 VwGO), was bereits im Beschwerdeverfahren über die Zulassung der Revision zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 31).

  • BVerwG, 27.04.1978 - 1 B 103.78

    Antrag auf Einbürgerung - Vorliegen eines unbescholtenen Lebenswandels -

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1991 - 9 B 168.91
    Auch wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts, das sowohl das Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (a.a.O.) als auch den Beschluß vom 3. Januar 1991 - BVerwG 9 B 201.90 - zitiert, in diesem Sinne zu verstehen sein sollten, könnte die Revision nicht zugelassen werden, weil sich das angegriffene Urteil in diesem Fall als aus anderen Gründen richtig darstellen würde (§ 144 Abs. 4 VwGO), was bereits im Beschwerdeverfahren über die Zulassung der Revision zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 31).
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